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Words: | Submitted: Mon Jun 19 2006
... einen bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist. Folglich hat ein Nummernschild alle Urkundeneigenschaften und ist als Urkunde anzusehen. b) Verfälschen der Urkunde Verfälschen heißt, dass unbefugt die gedankliche Erklärung der Urkunde in eine andere geändert wurde.6 Der M müsste also die Erklärung der Nummernschilder verändert haben. Ob dies geschehen ist, ist umstritten. aa) Erste Ansicht Die Zulassung eines PKW zum Betrieb auf öffentlichen Straßen geschieht nach § 18 I StVZO7 durch Erteilung der Betriebserlaubnis und durch die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Zulassungsstelle gem. § 23 IV 4 StVZO zu prüfen, ob das Kennzeichen vorschriftsmäßig ist. Nach § 60 I 4 StVZO dürfen die Kennzeichen weder spiegeln noch mit Folien versehen sein. Dieses wird durch die amtliche Siegelmarke bestätigt. Bringt nun jemand durchsichtige, aber Blitzlicht reflektierende Flüssigkeit auf das Kennzeichen, verändert er die Erklärung des Amtes, dass das Kennzeichen vorschriftsmäßig sei.8 Nach dieser Ansicht ist im ...
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