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Words: | Submitted: Mon Jun 19 2006
... Vertragshandlungen noch nicht aufgenommen, weil es davon auszugehen ist, dass die P noch nichts gekauft hat. Das heisst, dass zwei (bereinstimmende Willenserkl(rungen noch nicht abgegeben sind, und noch keinen Kaufvertrag geschlossen worden ist. P ist aber in dem Selbstbedienungsladen, um einzukaufen. Im Sachverhalt, ist es nicht festgestellt, ob P schon ausgew(hlt hat, was sie kaufen will. Der Dritter Punkt (§311 II Nr 3 BGB) mit der generalklauselartige Wendung "(hnliche gesch(ftliche Kontakte" schafft aber einen relativ weiten Rahmen (ledigliche soziale Kontakte gen(gen aber nicht). Wir k(nnen deshalb davon ausgehen, dass ein vorvertragliches Schuldverh(ltnis zwischen P und S entsteht, weil P im Laden des S einkauft, und nicht ohne jede Kaufabsicht im Laden ist, um, zum Beispiel, Zeit zu verbringen. Das Schuldverh(ltnis der c.i.c. endet entweder mit dem Zustandekommen des Vertrages oder mit mit dem Abbruch des gesch(ftlichen Kontaktes. Wir gehen hier davon aus, dass zwischen P und S noch keinen Vertrag zustandegekommen ist. ...
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